Kurz: Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Erste Hilfe jederzeit geleistet werden kann. So verlangt es die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3, Art. 36). Einen bestimmten Kofferinhalt schreibt das Gesetz nicht vor. Material, Anzahl und Standorte richten sich nach Betriebsgrösse und Gefahren. Als Massstab für den Inhalt wird häufig die Norm DIN 13157 verwendet.
Nach Art. 36 ArGV 3 müssen Mittel für die Erste Hilfe jederzeit verfügbar sein. Das Material muss gut erreichbar und gekennzeichnet aufbewahrt werden. Je nach Betriebsgrösse und Gefahren braucht es zusätzlich ausgebildete Ersthelfer und ein Sanitätszimmer. Die Wegleitung des SECO konkretisiert, was das in der Praxis heisst. Die Suva berät dazu, schreibt aber keinen einheitlichen Kofferinhalt vor.
| Betrieb | Richtwert | Hinweis |
|---|---|---|
| Büro, Verwaltung | 1 Koffer pro Geschoss bzw. je 50 Personen | kurze Wege |
| Werkstatt, Produktion | 1 Koffer pro Arbeitsbereich | dazu Augenspülung |
| Baustelle | 1 Koffer pro Baustelle und Fahrzeug | plus Brandwundenset |
| Gastronomie | 1 Koffer in der Küche | Brandwunden, Schnittwunden |
Ein Koffer nützt nur, wenn er vollständig ist. Nach jeder Entnahme wird nachgefüllt, mindestens einmal jährlich wird er kontrolliert. Sterile Materialien haben ein Ablaufdatum, meist fünf Jahre. Eine Checkliste im Deckel und eine verantwortliche Person verhindern, dass der Koffer über Jahre halb leer im Schrank steht.
Gut sichtbar und schnell erreichbar, nicht abgeschlossen, gekennzeichnet mit dem Zeichen E003 (weisses Kreuz auf grünem Grund). In Betrieben mit mehreren Geschossen oder weit auseinanderliegenden Bereichen wird das Material verteilt. Alle Mitarbeitenden sollten wissen, wo der nächste Koffer steht und wer Ersthelfer ist.
Material allein genügt nicht. Die Wegleitung zur ArGV 3 verlangt, dass im Betrieb Personen vorhanden sind, die Erste Hilfe leisten können, abgestimmt auf Grösse und Gefahren. Als Richtgrösse gilt in vielen Betrieben eine ausgebildete Person pro 20 bis 50 Mitarbeitende und pro Schicht. Bei Ferien und Krankheit braucht es eine Stellvertretung.
Eine Grundschulung dauert meist einen halben bis einen ganzen Tag: Lagerung, Blutstillung, Verbrennungen, Bewusstlosigkeit, Herz-Lungen-Wiederbelebung und AED. Eine Auffrischung alle zwei Jahre hält das Wissen frisch.
| Gefahr | Zusatz |
|---|---|
| Chemikalien, Säuren, Laugen | Augenspülflasche oder Augendusche |
| Heisse Oberflächen, Küche | Brandwundenset, Kühlkompressen |
| Metall, Glas, Holz | Splitterpinzette, grössere Verbände |
| Abgelegene Arbeitsplätze | Koffer im Fahrzeug, Notfallrucksack |
| Viele Personen, Publikum | AED (Defibrillator) |
Hängen Sie diesen Ablauf mit den Notrufnummern und den Namen der Ersthelfer neben den Koffer.
Ein AED ist in der Schweiz für Betriebe nicht generell vorgeschrieben. Bei einem Herzstillstand sinkt die Überlebenschance mit jeder Minute ohne Defibrillation um rund zehn Prozent, und der Rettungsdienst braucht oft länger als fünf Minuten. Deshalb lohnt sich ein AED in Betrieben mit vielen Mitarbeitenden, Publikumsverkehr, körperlicher Arbeit oder langen Anfahrtswegen für die Ambulanz. Das Gerät führt per Sprachanweisung durch die Anwendung. Registrieren Sie es bei der kantonalen Stelle, damit Ersthelfer-Apps es anzeigen, und kennzeichnen Sie den Standort mit dem Zeichen E010.
Wir klären es vor Ort. Im Kerngebiet ist die Erstbegehung kostenlos.
Erste-Hilfe-Material ist nach Art. 36 ArGV 3 Pflicht. In welcher Form, bestimmt der Betrieb anhand seiner Gefahren. Ein Koffer ist die übliche Lösung.
Nein. Die Suva und das SECO geben Empfehlungen. Häufig wird DIN 13157 als Referenz für Betriebe verwendet.
Nach jeder Entnahme und mindestens einmal jährlich. Abgelaufenes Sterilmaterial wird ersetzt.
Das hängt von Grösse und Gefahren ab. In Betrieben mit erhöhtem Unfallrisiko sind ausgebildete Ersthelfer notwendig.
Quellen: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 36; SECO Wegleitung zu ArGV 3; DIN 13157 (Erste-Hilfe-Material, Verbandkasten C). Autor: 4 Hands GmbH, Feuerthalen. Die Angaben ersetzen keine Auflage der zuständigen Behörde.